Lizenzvergabe

Ein nach EMICODE® eingestuftes Produkt hat den folgenden Kriterien zu genügen, die vom Technischen Beirat in den „GEV-Einstufungskriterien“ festgelegt sind:
Lizenzprodukte sind grundsätzlich lösemittelfrei. Ausnahme bilden Produkte zur Oberflächenbehandlung von Parkett, mineralischen Böden und elastischen Bodenbelägen, die aus technischen Gründen Filmbildehilfsmittel enthalten dürfen. Soweit Produkte in Deutschland einer Produktgruppe nach GISCODE zuzuordnen sind, ist dieser anzugeben.
Für alle Lizenzprodukte wird ein Sicherheitsdatenblatt erstellt, sofern nach lokalem Recht eine Verpflichtung hierzu besteht. Es wird empfohlen, die EMICODE®-Klassifizierung im Technischen Datenblatt aufzuführen, z. B. „EMICODE EC 1 – sehr emissionsarm“.
Stoffe, die nach REACH erwiesenermaßen krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind („KMR-Stoffe“ der Kategorien 1A und 1B) sind, dürfen nicht aktiv eingesetzt werden1. Emissionen aller flüchtigen organischen karzinogenen Stoffe der Kategorien 1A und 1B müssen nach 3 Tagen in der Summe einen Grenzwert von 10 μg/m³ und nach 28 Tagen einen Grenzwert von 1 μg/m³ unterschreiten.

Erforderliche Prüfungen müssen nach der definierten GEV-Prüfmethode erfolgen und von einem Labor ausgeführt werden, das die GEV-Prüfmethode beherrscht und dessen Akkreditierung nach ISO 17025 die Prüfungen gemäß GEV-Prüfmethode oder EN 16516 umfasst. Die erforderliche Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgt durch den Hersteller nach eigener Systematik. Eine Liste der empfohlenen Labore finden Sie hier.

Required tests must be conducted according to the predefined “GEV test method” and performed by a laboratory that has been accredited for testing according to ISO 17025, including tests as per GEV test method or EN 16516. Documentation of the test results is carried out by the manufacturers themselves according to their in-house system. Please click here for a list of recommended laboratories.

Produkte, die Methylethylketoxim (MEKO) und Methylisobutylketoxim (MIBKO) sowie Acetonoxim enthalten oder bei der Aushärtung freigesetzen, sind aus Arbeitsschutz- und Geruchsgründen von der EMICODE®-Lizenzierung ausgeschlossen.
Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG 1907/2006) gemäß Art. 57 in die gemäß REACH Art. 59 Abs. 1 erstellte Liste (sogenannte „Kandidatenliste“) aufgenommen wurden, dürfen in EMICODE® Produkten nicht aktiv eingesetzt werden1.
Produkte, die nach Europäischem Gefahrstoffrecht hinsichtlich akut toxischer Eigenschaften (CLP: Teil 3: 3.1 Akute Toxizität) in die Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind, sind vom EMICODE® ausgeschlossen.

Die Einstufung in EMICODE®-Klassen erfolgt nach Erfüllung aller Anforderungen aus den hier genannten Tabellen. Zur Produktkennzeichnung ist die zutreffende EMICODE®-Klasse zu verwenden.

Classification into EMICODE® classes is based on compliance with all requirements listed in the tables provided here. The applicable EMICODE® class must be used for product labeling.

Rezepturidentische Produkte, deren Produktnamen sich unterscheiden, erfordern gesonderte Lizenzen, aber keine gesonderte Emissionsprüfung.
Rezepturänderungen an Lizenzprodukten erfordern nur dann eine neuerliche Emissionsprüfung, wenn sie emissionsrelevant sind.

1 Für Details und Ausnahmen siehe „GEV-Einstufungskriterien“

1 For details and exceptions, see “GEV Classification Criteria”

Labore

Die GEV führt selbst keine Prüfungen durch sondern nutzt hierfür externe Prüflaboratorien, um als Industrievereinigung Neutralität zu bewahren.

GEV does not carry out tests itself, but commissions the tests to external testing laboratories in order to maintain its status as an impartial industry association.